Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung und zur Änderung weiterer Vorschriften im Steuerberatungsrecht
Der Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter e.V. (BDFR) nimmt zu dem Referentenentwurf wie folgt Stellung:
Der BDFR hat volles Verständnis für die Bemühungen um eine Reform der Steuerberaterprüfung. Die Anpassung von Berufszulassungsprüfungen an die veränderte Arbeitswelt und die demographische Entwicklung ist notwendig. Daher setzen wir uns auch im Bereich der Juristischen Staatsprüfungen für eine Reform ein.
Insgesamt sehen wir allerdings die in dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung und zur Änderung weiterer Vorschriften im Steuerberatungsrecht (StBerG-E) vorgesehenen Erleichterungen der Steuerberaterprüfung bei allem Verständnis für das Ziel einer Verbesserung der Nachwuchsgewinnung als zu weitgehend an. Dazu und zu weiteren Normen im Einzelnen:
Wegfall von § 35 Abs. 4 StBerG und § 37 Abs. 4 StBerG-E
Durch die Abschaffung von lediglich zwei Wiederholungen der Prüfung (§ 35 Abs. 4 StBerG) und der deshalb nach dem StBerG-E unbegrenzt möglichen Anzahl von Wiederholungen der Steuerberaterprüfung wird diese ein Stück weit entwertet (Stichwort: "Irgendwann schafft es jeder..."). Daraus ergibt sich ein gewisser Widerspruch zu dem Anspruch des StBerG-E, das hohe fachliche Niveau der Steuerberaterprüfung nicht zu verringern. Am Erhalt dieses Niveaus hat die Finanzgerichtsbarkeit im Hinblick auf die Verfahrensabläufe im Finanzgerichtsprozess naturgemäß ein hohes Interesse.
Der StBerG-E entfernt sich mit der völligen Aufhebung einer Beschränkung zudem von den anderen berufsbezogenen Prüfungen, die in der Regel nur eine beschränkte Anzahl von Versuchen vorsehen. Die damit bestehende Gefahr eines Qualitätsverlusts wird dadurch verstärkt, dass nach dem zuvor bereits veröffentlichten Diskussionsentwurf der Durchführungsverordnung bis kurz vor dem Ende der Bearbeitungszeit folgenlos von Aufsichtsarbeiten zurückgetreten werden kann (§ 21 DVO-E) und bestandene Aufsichtsarbeiten für vier Jahre mitgenommen werden können (§ 24 DVO-E). Diese Maßnahmen, die angesichts fehlender anderweitiger Informationen wohl weiterhin beabsichtigt sind, dürften zwar jede für sich und insbesondere in der Gesamtheit die Steuerbera-terprüfung erleichtern und Kandidatinnen und Kandidaten Ängste nehmen. In der Gesamtheit steht aber zu befürchten, dass die fachliche Qualität der zukünftigen Steuerberaterschafft darunter leiden wird. Es werden nur drei Aufsichtsarbeiten geschrieben (§ 37 Abs. 2 Satz 2 StBerG-E). Gerade eben mit Note 4,5 bestandene Aufsichtsarbeiten (§ 24 DVO-E) können für vier Jahre mitgenommen werden, sodass über mehrere Prüfungszeiträume die Mindestnote von 4,5 für die Zulassung zur mündlichen Prüfung angesammelt werden kann (§ 26 Abs. 1 Satz 1 DVO-E). Dies im Zusammenspiel mit den unbegrenzten Wiederholungsmöglichkeiten lässt befürchten, dass es letztlich irgendwann mit etwas Glück jeder Kandidat schafft, wenn er nur die notwendige Ausdauer hat, was durchaus negative Auswirkungen auf die fachliche Qualität der Steuerberaterschaft haben kann.
Dabei ist für uns nicht maßgebend, dass möglicherweise die Zahl der bei den Finanzgerichten eingehenden Klagen gegen Prüfungsentscheidungen in Steuerberatersachen zurück geht, weil die Bewerber nach dem dritten erfolglosen Versuch (vgl. bislang § 35 Abs. 4 StBerG) nicht mehr zu einer - insbesondere bei anwaltlicher Vertretung mit erheblichen Kosten verbundenen - Klage (ggfs. mit zusätzlichem Überdenkungsverfahren) gezwungen sind, wenn sie an dem Berufsziel Steuerberater festhalten wollen, sondern sich für einen weiteren Prüfungsversuch entscheiden können. Eine solche Befürchtung haben wir nicht, da andererseits die unbegrenzte Zahl möglicher Wiederholungsversuche nunmehr auch solchen Bewerbern die Möglichkeit gibt, Klagen gegen Prüfungsentscheidungen zu erheben, die zuvor in weiteren (4., 5. oder 6.) Prüfungsversuchen gescheitert sind. Ähnliches gilt künftig wohl auch für solche Bewerber, die sich isoliert gegen das Nichtbestehen der zweiten oder dritten mündlichen Prüfung wenden möchten.
Zudem ist zu beachten, dass sich aus § 24 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 5 des zuvor veröffentlichten Diskussionsentwurfs der geänderten Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften ergibt, dass die Note jeder Aufsichtsarbeit dem Bewerber einzeln mitzuteilen und in diesem Bescheid auch das Ende der Mitnahmefähigkeit dieser Aufsichtsarbeit festzustellen ist. Hieraus dürfte sich ergeben, dass die Benotung einzelner Aufsichtsarbeiten jeweils ein eigenständiger Verwaltungsakt ist. Es spricht deshalb Vieles dafür, dass anders als bisher bereits gegen die Benotung der einzelnen Aufsichtsarbeit (auch zur Notenverbesserung) Klage erhoben werden kann.
§ 36 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StBerG-E
Die Formulierung dieser Regelungen erfasst Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von „weniger als vier Jahre[n]“ (Satz 2) und „mehr als vier Jahre[n]“ (Satz 3). Damit sind Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von vier Jahren nicht erfasst. Die Begründung zu der damit verbundenen Änderung gegenüber der bisherigen Regelung der praktischen Tätigkeit (§ 36 Abs. 2 StBerG) enthält keine näheren Hinweise darauf, wie mit Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von genau vier Jahren umzugehen ist. Der bloße Hinweis auf „redaktionelle Folgeänderungen“ (S. 14) hilft dahingehend nicht weiter.
§ 39 Abs. 3 und 4 StBerG-E
Die den Steuerberaterkammern eingeräumte Möglichkeit zur Zusammenarbeit ist grundsätzlich zu begrüßen.
Die der „gemeinsamen Stelle“ eingeräumten Befugnisse bleiben jedoch im Hin-blick auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu unbestimmt. Diese Bekanntgabe erfolgt nach § §9 Abs. 4 StBerG-E durch den Prüfungsausschuss, der bei derjenigen obersten Finanzbehörde angesiedelt ist, in deren Bereich der Bewerber zur Steuerberaterprüfung zugelassen ist. Insoweit ist nicht hinreichend deutlich ersichtlich, dass eine nach § 39 Abs. 3 StBerG-E gebildete gemeinsame Stelle durch ihren Sitz auch die örtliche Zuständigkeit bestimmt. Es ist zu befürchten, dass – da die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts für ein gegen eine negative Prüfungsentscheidung gerichtetes Klageverfahren davon abhängt – Zuständigkeitsrügen erhoben werden.
Wir regen daher an, die Reichweite der Zuständigkeit der gemeinsamen Stelle gemäß § 39 Abs. 3 StBerG-E – insbesondere hinsichtlich der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – in § 39 Abs. 4 StBerG-E ausdrücklich zu regeln.
§ 39a Abs. 2 Nr.2 StBerG
Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass auch weiterhin die Möglichkeit besteht, einen „Vertreter der Wirtschaft“ zum Mitglied des Prüfungsausschusses zu machen.
Angesichts in den letzten Jahren verstärkt in finanzgerichtlichen Verfahren erhobenen Besetzungsrügen (vgl. nur BFH, Beschluss vom 8. Mai 2024 – VII B 5/23, BFH/NV 2024, 923, Rn. 8) regen wir an, das Erfordernis einer mehrjährigen Tätigkeit der betreffenden Person – etwa: „mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig“ oder ähnliche an § 38 Abs. 1 StBerG-E orientierte Formulierungen – in die Regelung aufzunehmen, um solchen – im Einzelnen bisweilen durchaus ehrenrührig ausgestalteten – Rügen die Grundlage zu entziehen. Die für die Feststellung der konkreten fachlichen Befähigung im Einzelfall zuständige oberste Landesbehörde (vgl. BFH a.a.O.) hätte dadurch eine hinreichende Richtschnur für ihre Entscheidung.
