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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität

Der Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter e.V. (BDFR) nimmt zu dem Referentenentwurf wie folgt Stellung:

Der BDFR ist äußerst irritiert darüber, nicht – wie sonst üblich – im Rahmen der Verbandsanhörung beteiligt worden zu sein und nur durch Zufall von der Existenz des Referentenentwurfs Kenntnis erlangt zu haben. Der BDFR vertritt mit deutlich über 500 Mitgliedern die bei den Finanzgerichten tätigen Finanzrichterinnen und Finanzrichter in allen Bundesländern. Sie gewähren seit vielen Jahrzehnten den Bürgerinnen und Bürgern mit hoher Kompetenz den durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) garantierten Rechtsschutz in Steuer- und Zollangelegenheiten.

Der BDFR erlaubt sich daher gleichwohl, zu dem Referentenentwurf in der gebotenen Kürze nachfolgend Stellung zu nehmen, weil grundsätzliche Belange der Finanzgerichtsbarkeit tangiert werden.

Der Referentenentwurf wird abgelehnt, soweit die Zuständigkeit für den Rechtsschutz gegen die neu eingeführten Handlungsmöglichkeiten der Zollbehörden den Verwaltungsgerichten zugeschrieben werden soll.

§ 33 Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet die Zuständigkeit der Finanzgerichte für zollrechtliche Streitigkeiten. Die Vorschrift eröffnet den Finanzrechtsweg für öffentlich-rechtliche Abgabenangelegenheiten, die durch Zollbehörden verwaltet werden, sowie für Maßnahmen zur Beachtung von Verboten und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Dabei waren die Finanzgerichte in der Vergangenheit nicht nur zuständig für den Rechtsschutz gegen „originäre“ Zollmaßnahmen, sondern z. B. auch für den Rechtsschutz gegen die erweiterten Maßnahmen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).

Das Zollrecht ist eine „Spezialmaterie“. Die Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben länderübergreifend durch Staatsvertrag das Finanzgericht Hamburg als einziges zuständiges Finanzgericht für Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten bestimmt. Auch die Finanzgerichte der anderen Länder haben teilweise Spezialsenate gebildet, bei denen Zollstreitigkeiten gebündelt werden. Die Richterinnen und Richter, die diesen Spezialsenaten angehören, sind mit besonderen Fachkenntnissen ausgestattet.

Europaweit genießt die Zollrechtsprechung der deutschen Finanzgerichte gerade aufgrund der Bündelung der Expertise in den Spezialsenaten einen hervorragenden Ruf. Viele Vorlagebeschlüsse an den EuGH kommen von deutschen Finanzgerichten.

Die deutschen Finanzgerichte leisten daher einen großen Beitrag zur harmonisierten Anwendung des Zollrechts innerhalb der EU und damit auch zur Wettbewerbsgleichheit für deutsche Unternehmen im Binnenmarkt.

In Zeiten, in denen das Zollrecht zunehmend von verschiedenen Akteuren der Weltpolitik auch als Mittel der Erpressung eingesetzt wird, ist starker Rechtschutz für die beteiligten Unternehmen wichtiger als je zuvor.

Daher fordert der BDFR dringend, die Zuständigkeit für den Rechtsschutz gegen (alle) Maßnahmen der Zollbehörden bei den Finanzgerichten zu belassen. Hier bietet sich die Übernahme des Normtextes aus § 23 SchwarzArbG an.

Für den BDFR ist aus der vorgelegten Gesetzesbegründung nicht ersichtlich, warum eine Abkehr von dem bisher so gut funktionierenden Grundsatz – Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Zollbehörden wird durch die Finanzgerichte gewährt – vollzogen werden soll.